Deutsche Übersetzung: Friedemann Hellwig, Rheinisches Museumsamt, Brauweiler (früher: Germanisches Nationalmuseum, Nürnberg) 1986.
Musikinstrumente der unterschiedlichsten Zeiten und des unterschiedlichsten geographischen Ursprungs erfreuen sich in den letzten Jahrzehnten zunehmender Beachtung durch die Öffentlichkeit. Musiker, Instrumentenmacher und Wissenschaftler suchen direkteren Zugang zu den Instrumenten zur Vertiefung ihres Verständnisses der Musik sowie der Technologie der dazugehörigen Instrumente. Historische Instrumente in öffentlichen Sammlungen haben wichtige Anregungen für die musikalische Aufführungspraxis und die Arbeitsweise der Instrumentenbauer geliefert. Auch der wissenschaftlichen Forschung sind Impulse vermittelt worden.
Der Zugang zu den Sammlungen wird von den meisten Sammlungsleitern als wünschenswert und notwendig für ein besseres Verständnis unseres musikalischen Erbes angesehen; indessen ging dies manchmal auf Kosten eben der Instrumente, denen die Bemühungen galten. So manche in den Instrumenten ehemals steckende Information ist unwiederbringbar durch eine ungenügend durchdachte Gewährung von Zugang verloren gegangen. Die beschränkte Zahl erhaltener Instrumente mancher historischer Perioden und geographischer Herkunft ist durch Nachlässigkeit, ständigen Gebrauch, durch Spielen und Vermessen zusätzlich verringert worden.
Viele Arten funktionaler Objekte finden sich im Museum. Unterschiedlich schwierig wird es sein, diese Objekte wieder ihrer ursprünglichen Funktion zuzuführen. Auf jeden Fall wird allgemein erwartet, daß der Zustand eines Musikinstrumentes die Erzeugung von Klängen, die repräsentativ für das originale Tonbild sind, erlaubt. Es kann jedoch auch das stumme Instrument wertvolle Informationen liefern, die dem Handwerker die Anfertigung einer klingenden Rekonstruktion für die musikalische Praxis ermöglichen.
Musikinstrumente bilden auf diese Weise einen wichtigen und vielschichtigen Teil unseres kulturellen Erbes sowohl im musikalischen als auch außermusikalischen Bereich. Die Maßnahmen zu ihrem Schutz und zu ihrer Erhaltung müssen die Vielfalt der durch die Instrumente dargestellten Aspekte berucksichtigen. Nur so können die Instrumente weiterhin als wichtige Zeugnisse unserer Musikgeschichte fungieren und auch anderen Gebieten wissenschaftlicher Forschung dienen. Hier liegt der eigentliche Anlaß zur Formulierung dieser Empfehlungen.
Die Aufgabe eines Museums oder einer öffentlichen Sammlung beinhaltet zweierlei: zum einen die Verantwortung für die Sicherheit und Erhaltung der ilim bzw. ihr anvertrauten Instrumente und zum anderen die Förderung von deren Erforschung und die Verbreitung der erarbeiteten Erkenntnisse. Auf diese Weise wird das Museum zum Bindeglied zwischen dem Handwerker, dem ausübenden Musiker und dem Wissenschaftler unserer Zeit auf der einen und ihren Vorgängern, deren Arbeiten sich in den Sammlungen präsentieren, auf der anderen Seite.
Die vorliegenden Empfehlungen gehen nur am Rande auf diejenigen Besucher ein, die die Ausstellungen in der üblichen Art betrachten. Es soll vielmehr im folgenden der Ausdruck "Besucher" den qualifizierten Wissenschaftler, Musiker oder Instrumentenmacher, dessen spezielles Interesse den näheren Umgang mit den Instrumenten erfordern mag, bezeichnen. Es kann nicht genügend betont werden, daß ein derartiger direkter Zugang, ein solcher unmittelbarer Kontakt mit den Instrumenten einer öffentlichen Sammlung als wirkliche Ausnahme angesehen werden sollte, die nur dem qualifizierten Besucher zugunsten seiner ernsthaften Untersuchungen gewährt werden darf.
Diese Empfehlungen werden hoffentlich die Museen und Einzelpersonen zum immer wieder erneuten Studium des musikalischen Erbes ermuntern, zugleich wollen sie grundlegende Richtlinien über die Gewährung des Zugangs vorschlagen im Interesse der Instrumente, der Öffentlichkeit und des Museums. Sie sind aus der Erfahrung in allgemeinen und Spezialsammlungen heraus formuliert worden und betreffen gleichermaßen die Instrumente großer und kleiner Museen; sie stellen ein vernünftiges Mindestmaß an Forderungen zur Gewährung des Zuganges dar. Den Sammlungsleiter entlassen sie selbstverständlich nicht aus seiner Verantwortung, sie mögen vielmehr bei Vorliegen besonderer Verhältnisse nach einer weitergehenden Interpretation verlangen. Übrigens sollten auch Besucher in Zusammenhang mit einer Anfrage nach direktem Zugang diese Empfehlungen lesen.
2.1. Innerhalb der personellen und räumlichen Möglichkeiten sollte das Museum keine Mühe scheuen, seine Instrumente für ausführliche Untersuchungen zugänglich zu machen. Anfragende sollten über die besonderen Sicherheitsvorschriften und eventuellen Schwierigkeiten, ein Instrument aus der Schausammlung zu nehmen, informiert werden. Der Besucher hat sich an die üblichen Arbeitszeiten zu halten.
2.2. Die schriftliche Anmeldung sollte genügende Zeit vor dem geplanten Besuch erfolgen. Der Besucher sollte damit rechnen, schriftliche Referenzen vorzuweisen. Auch sollte er den Grund, die Art und das Ziel seiner Untersuchung angeben.
2.3. Der Zugang kann in den Fällen, wo der Zustand eines Instrumentes eine Untersuchung durch Außenstehende ausschließt, abgelehnt werden. Wenn das Museum eine ausreichende Dokumentation zur Verfügung stellen kann, sollte der Anfragende die Notwendigkeit einer erneuten Untersuchung begründen.
2.4. Alle vom Besucher gemachten Notizen, Zeichnungen, Photos usw. sollen Teil der museumseigenen Dokumentation des betreffenden Instrumentes werden. Der Besucher soll deshalb dem Museum Kopien seines Materials übergeben und zugleich schriftlich sein Einverständnis geben, daß das Museum dieses Material späteren Besuchern, die am selben Instrument interessiert sind, zur Verfügung stellen darf.
2.5. Die Gewährung von Zugang erfolgt aufgrund der Regeln des jeweiligen Museums. Gibt es Grund zur Annahme, der Besucher ignoriere diese Regeln, so kann der Besuch abgelehnt oder abgebrochen werden.
2.6. Alle Gerätschaften und Verfahren, die während der Untersuchung benutzt werden, müssen unschädlich für das Objekt sein. Fehlt die Möglichkeit, die Eignung der Geräte oder Verfahren zu beurteilen, so sollten sie nicht zugelassen werden.
3.1. Der sichere Umgang mit Museumsinstrumenten erfordert Techniken, die Instrumentenmachern, Organologen oder Musikern nicht in jedem Fall vertraut sein werden. Der Besucher mag jedoch mehr allgemeine Kenntnisse über einen bestimmten Instrumententyp besitzen als das Museumspersonal und sich deshalb besser in der Lage sehen, die geeignete Handhabungsweise zu beurteilen. Das Museum muß sich jedoch, bei allem Respekt gegenüber den fachlichen Kenntnissen des Besuchers, das alleinige Recht zur Entscheidung dessen vorbehalten, was sicher und deshalb zulässig ist.
3.2. Jede Handhabung beinhaltet ein gewisses Risiko für das Instrument. Sowohl die Entnahme aus der Schausammlung oder dem Depot als auch das Auseinandernehmen zum Zwecke der Untersuchung kann die Ursache für Abnützung und scheinbar belanglose Schäden wie Finderabdrücke sein bis hin zu ernsten Beschädigungen wie dem Abbrechen eines Zapfens bei einem Holzblasinstrument. Gegen diese Art von Schaden kann Vorsorge getroffen werden durch die Handhabung der Instrumente mit sauberen Händen bzw. Handschuhen bei metallenen Objekten, durch Ablage auf genugend großen und mit weichen Unterlagen versehenen Arbeitstischen usw. In vielen Fällen ist jedoch ein Arbeitsgang so anspruchsvoll, daß er nur von einem Museumsmitarbeiter durchgeführt werden sollte, um jeder Frage der Verantwortung für mögliche Schäden aus dem Wege zu gehen.
Der Ort, an dem die Untersuchung durchgeführt werden soll, darf weder in der Temperatur noch in der relativen Luftfeuchtigkeit von dem Depot bzw. der Schausammlung abweichen.
3.3. Es soll dem Besucher nicht gestattet werden, Abdrücke von dem Instrument zu nehmen oder irgendwelche Klebstoffe in Berührung mit ihm zu bringen. Durchreibungen sollen nur unter der direkten Aufsicht eines Museumsmitarbeiters hergestellt werden und auch nur dann, wenn ein entsprechendes Photo nicht aufgenommen werden kann.
3.4. Die Besucher dürfen keine Erlaubnis zur Entnahme von Materialproben für analytische Zwecke erhalten, es sei denn, dies wäre vom Museum ausdrücklich gewünscht.
4.1. Die moderne Meßtechnik ist durchaus in der Lage, die Probleme der Sicherheit beim Meßvorgang an Musikinstrumenten zu lösen, dennoch werden die entsprechenden berührungsfreien Techniken (optische und akustische Holographie, Photogrammetrie, Radiographie) innerhalb eines Museums selten zur Verfugung stehen. Die Meßwerkzeuge zum Gebrauch durch den Museumsbesucher werden vielmehr den mechanischen Kontakt zwischen Werkzeug und Musikinstrument erfordern. Eine solche Meßtechnik ist nie absolut sicher.
Die Beurteilung der Eignung eines vorgesehenen Verfahrens erfordert viel Erfahrung, und dafur präzise Richtlinien zu erstellen, ist unmöglich. Jedes Verfahren, das offensichtliche Gefahrenmomente enthält, etwa das mögliche Kratzen eines Werkzeuges auf einer empfindlichen Oberfläche oder die Anwendung von übermäßiger Kraft beim Zerlegen eines Instrumentes, sollte als unannehmbar betrachtet werden. Die Geschicklichkeit dessen, der solche Arbeitsgänge durchführt, sollte dabei genauso in Betracht gezogen werden wie die Angemessenheit der Werkzeuge.
4.2. Es gibt keine absolut genauen Meßwerkzeuge. Jedes Maß stellt deshalb lediglich eine Annäherung an den gesuchten ("wahren") Wert dar. Schieblehren, Mikrometer und ähnliche Geräte sind nur dann ausreichend genau, wenn sie dem zu messenden Objekt beim Meßvorgang fest anliegen. Je weicher die Kontaktflächen des Werkzeuges sind, desto weniger groß ist die Wahrscheinlichkeit eines ganz genauen Meßwertes. Ein Kompromiß zwischen den Erfordernissen der Sicherheit für das Objekt und denen der Meßgenauigkeit ist deshalb zu suchen. Aus diesem Grunde verbieten die Museen üblicherweise den Gebrauch von Meßwerkzeugen aus Metall, obgleich nicht angenommen werden darf, alle nichtmetallene Werkzeuge seien sicher.
Es wird den Museen empfohlen, wenigstens die wichtigsten Meßwerkzeuge bereitzustellen.
4.3. Die Veränderung von Standardwerkzeugen kann notwendig werden: Stahlschieblehren beispielsweise sollen mit schonenden Plastikspitzen ausgestattet oder ganz durch solche aus Kunststoff ersetzt werden. Bandmaße aus Geweben oder Kunststoff werden anstelle der Rollmaáe aus Stahl empfohlen (die Genauigkeit von Bandmaáen kann regelmäßig an Stahlmaßstäben überprüft werden). Biegsame Kurvenlineale und mechanische Geräte für das Abnehmen von Profilen sollten nicht benützt werden; mit Hilfe von zugeschnittenen Schablonen aus Pappe lassen sich komplexe Kurven viel sicherer und genauer wiedergeben.
4.4. Besondere Bedingungen für das Vermessen einiger wichtiger Instrumententypen.
4.4.1. Blasinstrumente.
Die sinnvolle Vermessung eines Holzblasinstrumentes umfaßt die Beschreibung des äußeren Umrisses, der Bohrung und des Tonlochsystems. Bei einem Blechblasinstrument ergeben sich ähnliche Aufgabenstellunged man wird jedoch anstelle der Bohrungsdurchmesser eher Wandungsstärken messen; auch der Ventilmechanismus wird eine Beschreibung verlangen.
Die äußere Form eines Holzblasinstrumentes kann auf einem Blatt Papier mit einem Bleistift umfahren werden. Maße werden dann mit der Kunststoffschieblehre abgenommen und eingesetzt.
Es gibt zwei Grundtypen von Geräten zur Messung einen Bohrung eines Holzblasinstrumentes. Der Abstand zwischen den Meßflächen des einen wird vor dem Einführen des Gerätes in das Instrument eingestellt. Die zweite Art besitzt einen sich unter Federdruck verstellenden Meßkopf. Diese Art von Werkzeug ist schneller und einfacher im Gebrauch, hat aber den entscheidenden Nachteil, in dauernder Berührung mit der Oberfläche der Bohrung zu sein und deshalb durchgehende "Spuren" zu hinterlassen. Aus diesem Grund dürfen kommerzielle Innenmeßgeräte mit Anzeigenuhr nicht benutzt werden. Speziell für unsere Zwecke entworfene Geräte haben eventuell einen niedrigeren, akzeptablen Federdruck. Solche mit fest eingestellten Meßköpfen können feinfühliger benutzt werden, da sich der Grad des Druckes des Meßkopfes auf die Wandung besser bestimmen läßt. Bei einiger Geschicklichkeit lassen sich Ergebnisse großer Genauigkeit damit erzielen.
Wo möglich, kann die Wandstärke eines Metallinstruments mit Stärkentastern gemessen werden. Im übrigen gibt es wohl nichts anderes als Ultraschallgeräte.
Im allgemeinen sind die Einzelheiten zur Beschreibung der Konfiguration der Tonlöcher an der Außenseite eines Holzblasinstrumentes leicht zugänglich. Die Anordnung der Tonlöcher an der Oberfläche der Bohrung und die Form von deren Unterscheidung ist wesentlich schwieriger zu bestimmen. Trotz der Wichtigkeit dieser Angaben werden sie im allgemeinen auch bei den detailliertesten Maßlisten weggelassen.
Das Ventilsystem eines Metallblasinstruments kann normalerweise mit konventionellen mechanischen Verfahren gemessen werden.
4.4.2. Tasteninstrumente.
Das Vermessen eines Tasteninstrumentes wird notwendigerweise auf eine kleine Zahl leicht zugänglicher Dimensionen beschränkt bleiben. Besondere Werkzeuge sind dafür nicht notwendig; es gelten die Grundsätze aus Abschnitt 3 (siehe oben).
4.4.3. Streich- und Zupfinstrumente.. Stärkentaster, Mikrometer und Schieblehren, wie sie beim Messen der Stärken von Resonanzflächen eingesetzt werden, sind Meßwerkzeugen für Holzblasinstrumente gleichzusetzen und mit großer Vorsicht zu benutzen. Ein Meßgerät darf nicht von Punkt zu Punkt verschoben werden, ohne daß die Berührung gelöst, das Gerät an die neue Stelle bewegt und dann erst in erneuten Kontakt gebracht wird. Größte Vorsicht ist an den Rändern von Schallöchern, Rosetten und anderen empfindlichen Teilen vonnöten. Saiten und Bogenhaare sollten nur unter Aufsicht entspannt und aufgebundene Bünde nicht verschoben werden.
5.1. Allgemeine Bemerkungen.
Für das Spielen gelten die gleichen allgemeinen Grundsätze wie für die Handhabung und Messung.
Es sollte nicht erlaubt werden, Instrumente aus öffentlichen Sammlungen aus Gründen unreflektierter Neugier oder persönlichen Vergnügens zu spielen; auch sollten sie nicht als Übungsinstrumente betrachtet werden. Die Benutzung eines jeden Musikinstrumentes ist mit dem deutlichen Risiko einer Beschädigung verbunden. Die Belastung beim Stimmen eines Saiteninstrumentes oder beim Einblasen feuchter Luft in ein Blasinstrument kann nicht im voraus abgeschätzt werden und leicht größer sein, als das Instrument es verträgt. Es ist nicht schwer, ein Saiteninstrument unterhalb der normalen Stimmtonhöhe zu belassen und damit eine möglicherweise gefährliche Situation zu umgehen. Einen ähnlichen Schutz gegen Schäden gibt es aber beim Anblasen eines Blasinstrumentes nicht. Wo der mögliche Gewinn an Kenntnissen eine solche Gefährdung entschiedenermaßen rechtfertigt, wird man am besten eine Tonaufnahme hoher technischer Qualität machen. Diese Art der Dokumentation ist von großem Wert und kann bei späteren Nachfragen bezüglich des Klanges eines bestimmten Instruments dienen.
Die Besucher sollten davon ausgehen, daß die Spannung von Saiten, Trommelfellen oder dergleichen bei Instrumenten in der Schausammlung oder dem Depot herabgelassen ist.
Die Instrumente sollten nicht ohne Aufsicht gespielt werden, und den Spielern sollte jede Art von Regulierung oder Justierung untersagt werden.
5.2. Besondere Erfordernisse bei der Prüfung der klanglichen Eigenschaften einiger wichtiger Instrumententypen.
5.2.1. Blasinstrumente.
Das Einleiten des feuchten Atems in Blasinstrumenten kann bei Holz oder Elfenbein wegen der dimensionalen Änderung Risse erzeugen und bei Metallen Korrision auslösen. Das Instrument sollte vor dem Spielen etwa bis auf Körpertemperatur erwärmt werden. Die Dauer des Spiels ist zu beschränken und darf nicht bis zu dem Punkt gehen, wo eine Kondensation von Wasser in der Bohrung sichtbar wird. Sollte sich Feuchtigkeit auf der metallenen Oberfläche einer Bohrung ansammeln, ist sie im warmen Luftstrom zu entfernen. Im Falle eines Holzblasinstruments werden absorbierende Vorrichtungen benutzt trotz der Tatsache, daß sie eine abreibende Wirkung auf die Bohrungsoberfläche ausüben; eine intensive Benutzung solcher Vorrichtungen sollte deshalb nicht gestattet werden. Das Trocknen von Bohrungen muß als ein anspruchsvoller Vorgang betrachtet werden, der nur unter Aufsicht oder durch das Museumspersonal auszufahren ist.
5.2.2. Tasteninstrumente.
Das Stimmen auch einzelner Saiten sollte nur vom Museumspersonal vorgenommen werden. Die zerstörende Wirkung der Abnützung von Kielen, Hammerledern usw. ist in Betracht zu ziehen, wenn ein Instrument gespielt werden soll.
5.2.3. Streich- und Zupfinstrumente.
Ein Instrument kann durch falsche Besaitung oder zu große Stimmtonhöhe Schaden erleiden. Bei offensichtlich empfindlichen Instrumenten ist die Zeit, während der es unter Spannung steht, streng zu begrenzen.
Der Spieler sollte ein Stück weichen Leders zum Schutz des Instruments gegen das Reiben an der Kleidung oder den Kontakt mit der bloßen Hand verwenden; Spielhilfen wie Kinnhalter sollten nur in den Fällen benutzt werden, wo sie historisch richtig sind. Sie sollten nur durch Museumspersonal oder unter Aufsicht montiert werden.
6.1. Verbreitung von Information.
Es ist in der Verantwortlichkeit des Sammlungsleiters, die Verbreitung von Information über die Bestände des Museums zu fördern. Je ausführlicher die über die Museumsinstrumente erhältliche Information ist, desto weniger Anfragen nach Zugang zu den Originalen sind zu erwarten.
Jede Übereinkunft über das Recht der Nutzung von Material, welches durch einen Museumsbesucher erarbeitet wurde, sollte im Hinblick auf das Urheberrecht und andere Vorschriften des Landes, in dem sich das Museum befindet, geprüft werden. Insbesondere das Urheberrecht kann sehr unterschiedlich sein, so daß keine allgemeingültigen Hinweise gegeben werden können. Falls nicht eine besondere Übereinkunft getroffen worden ist, genießt das Museum eventuell keinen urheberrechtlichen Schutz des eigenen Dokumentationsmaterials. Ein Vorschlag für ein entsprechendes Formular für eine Übereinkunft findet sich im Anhang zu diesen Empfehlungen. Eine den Notwendigkeiten angepate Version dieses Dokuments sollte vor dem Beginn eines jeden Besuches unterzeichnet werden.
Vorzugsweise sollten photographische Aufnahmen durch das Museum selbst angefertigt werden, dem Besucher sollten nur Gelegenheitsaufnahmen gestattet werden. Auf diese Weise kann die Frage des Urheberrechts an photographischem Material umgangen werden.
Wegen der kommerziellen Aspekte der Reproduktion von technischen Zeichnungen ist es von besonderer Wichtigkeit, daß eine schriftliche Übereinkunft zwischen Museum und Besucher vor dem Beginn der Arbeit an einer solchen Zeichnung getroffen wird. Wenn das Museum alle Rechte an der Zeichnung übernehmen möchte, sollte eine entsprechende finanzielle Abmachung mit dem Zeichner getroffen werden.
6.2. Der Nachbau von Instrumenten.
Das Museum sollte fordern, daß Nachbauten nach Instrumenten aus seinen Beständen im Hinblick auf den Grad des Kompronisses in ihrer Konstruktion ehrlich bezeichnet werden. Eine "genaue Kopie" gibt es nicht. Bezeichnungen wie "... nach..." oder "... nach einem Vorbild im ..." sind vorzuziehen. Die Verwendung von nachgemachten Stempeln oder Zetteln alter Meister ist entschieden abzulehnen. Das Museum kann bestimmte "gute Sitten" nicht durchdrücken; es dient jedoch dem Wohl aller, wenn die einzelnen Instrumentenmacher dazu gebracht werden können, sich bei der Bezeichnung ihrer Erzeugnisse an einen bestimmten Ehrenkodex zu halten.
6.3. Benutzung in Konzerten.
Jede Darbietung mit Instrumenten des Museums sollte ein möglichst großes Publikum erreichen. Schallplatten- und Rundfunkaufnahmen sind deshalb reinen Konzerten vorzuziehen. Bei solchen Gelegenheiten darf das Museum nichts von seiner Verantwortlichkeit an diejenigen abtreten, die die Vereinbarungen zu solchen Darbietungen treffen.
Restaurierte Instrumente neigen, gerade weil sie restauriert worden sind, eher zu Beschädigungen als unbenutzbare. Solche restaurierten Instrumente bleiben klimatischen Bedingungen und mechanischer Beanspruchung gegenüber empfindlich und sollten die gleiche Sorgfalt wie andere Museumsobjekte genießen. Insbesondere sollte das Instrument keinen plötzlichen Schwankungen in der Feuchtigkeit während des Transportes zwischen verschiedenen Räumen ausgesetzt werden. Auch die Wärme der Bühnenbeleuchtung kann zu Problemen führen und muß sorgfältig beachtet werden.
Die CIMCIM-Empfehlungen über die Gewährung von Zugang zu alten Musikinstrumenten in öffentlichen Sammlungen habe ich gelesen. Ich verpflichte mich zur Einhaltung dieser Empfehlungen und bin mit den folgenden besonderen Bedingungen einverstanden:
1. Alle Aufzeichnungen, Skizzen und Zeichnungen, Photographien usw. werden nur für den persönlichen Gebrauch gemacht.
2. Kopien des gesamten Materials werden dem Museum übersandt; das Museum gliedert dieses Material in seine eigene Dokumentation des Objekts ein und kann es wie alle anderen Aufzeichnungen darin mit entsprechendem Hinweis auf den Autor an Dritte weitergeben.
3. Das Einverständnis mit allen Meßwerkzeugen und Untersuchungsmethoden wird vor deren Anwendung vom zuständigen Museumspersonal eingeholt.
4. Weitere Bedingungen:
5. Werden einzelne Punkte dieser Übereinkunft verletzt, beispielweise durch unbefugten kommerziellen Gebrauch des Dokumentationsmaterials, kann das Museum dem Betreffenden den weiteren direkten Zugang zu seinen Sammlungen sperren.
Ort, .................................(Datum)
...........................................(Unterschrift)
Inventarnummern der untersuchten Instrumente: ..........................
Name und Adresse in Druckbuchstaben: ...................................
Nur für den Gebrauch durch das Museum:
Kopien des gesamten Materials sind eingetroffen am: ..............(Datum)
..................................(Unterschrift des Museumsmitarbeiters)
[Die erste Version wurde im CIMCIM Newsletter, Heft 10, 1982, veröffentlicht und danach in einer CIMCIM-Vollversammlung in Oxford im Juli 1983 diskutiert. Während dieses Treffens erhielt eine kleine Gruppe die Aufgabe, den Text zu redigieren und in die gegenwärtige Form zu bringen. Weitere Veränderungen werden sich durch die Anwendung dieses Textes in der Praxis als notwendig erweisen.]
Printed copies of this and other CIMCIM publications are available: Publications and Order Form
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